Berufsbegleitendes Studium
Arbeitnehmer, denen der Arbeitgeber Studienkosten ersetzt, müssen nur unter bestimmten Voraussetzungen keine Steuern für diese Leistung bezahlen. Ein Schreiben des Finanzministeriums stellt klar unter welchen.
Alle Einnahmen aus einem Dienstverhältnis gehören zu den lohnsteuerpflichtigen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Das gilt im Grunde auch für die Übernahme von Studienkosten. Eine steuerfreie Übernahme der Kosten ist nur dann möglich, wenn das Studium berufsbegleitend ist. Das ist u. a. der Fall, wenn es im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses stattfindet. Das bedeutet, dass die Ausbildungsmaßnahme Gegenstand des Dienstverhältnisses sein muss.
Arbeitnehmer ist Schuldner der Studiengebühren
Meistens ist der Arbeitnehmer Schuldner der Studiengebühren. Übernimmt dann der Arbeitgeber die Bezahlung der Gebühren, wird ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers unterstellt, wenn