Betriebsfahrzeuge: Neuregelung für Zweitwagen
Viele Unternehmer nutzen ihre Betriebsfahrzeuge auch zu privaten Zwecken. Nach einer neuen Bestimmung muss die dadurch entstehende Nutzungsentnahme nicht wie bisher nur aus dem Fahrzeug mit dem höchsten Listenpreis, sondern aus allen Fahrzeugen berechnet werden.
Die 1 %-Regel
Wird ein zum Betriebsvermögen gehörendes Fahrzeug zu mehr als 50 % betrieblich genutzt, ist sein privater Nutzungsanteil mit 1 % des inländischen Listenpreises pro Monat zu bewerten.
Fahrtenbuch
Die Regelungen zur pauschalen Nutzungsentnahme sind nicht anzuwenden, wenn ein Fahrtenbuch geführt wird.
Getrennte Erfassung
Führt die pauschale Nutzungswertmethode zu einem höheren Betrag als die entstandenen Gesamtaufwendungen, sind nur die Gesamtkosten als Korrekturposten zu erfassen.
Betriebsvermögen
Es empfiehlt sich zu prüfen, ob der betreffende Zweitwagen aus dem Betriebsvermögen entnommen werden könnte. Dadurch erspart man sich die getrennte Kostenerfassung oder die Führung eines laufenden Fahrtenbuchs. Dabei ist aber zu beachten, dass durch die Entnahme eventuell ein steuerpflichtiger Entnahmegewinn entsteht.
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