Die Pfändung von Arbeitslohn
Hat ein Mitarbeiter Schulden, müssen Arbeitgeber mit Lohnpfändungen rechnen. Fehler oder Versäumnisse können dabei zu einer Haftung des Arbeitgebers führen.
Ein Gläubiger kann durch den Antrag auf Pfändung auf das Arbeitseinkommen des Schuldners zurückgreifen. Notwendig dazu ist ein vollstreckbarer Titel. Der Arbeitgeber hat auf entsprechendes Verlangen innerhalb von zwei Wochen zu erklären, ob und welche Ansprüche bereits für andere Gläubiger gepfändet sind. Ihm ist untersagt, den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens an den Arbeitnehmer auszuzahlen. Er ist sogar verpflichtet, die pfändbaren Beträge zu ermitteln und an den Gläubiger zu überweisen.
Pfändungsfreigrenzen
Der Arbeitgeber muss bei seiner Berechnung die von Zeit zu Zeit angepassten Pfändungsfreigrenzen beachten. Unpfändbar sind derzeit Nettoeinkommen unter € 1.050 (keine unterhaltsberechtigte Person), unter € 1.440 (1 unterhaltsberechtigte Person), unter € 1.660 (2 unterhaltsberechtigte Personen) usw. Übersteigt das Einkommen diese Grenzen, sind darüber hinausgehende Beträge weiterhin unpfändbar, und zwar zu drei Zehntel (keine unterhaltsberechtigte Personen), zwei weiteren Zehnteln (1 Person) und je einem weiteren Zehntel für die 2. bis 5. Person.
Pfändung wegen Unterhaltsansprüchen
Die Höhe der hier geltenden Pfändungsgrenzen legt das jeweils zuständige Vollstreckungsgericht fest.
© InfoMedia