Die neue elektronische Lohnsteuerkarte
Schon 2011 und 2012 sollte sie kommen: die elektronische Lohnsteuerkarte. Jetzt geht sie endgültig 2013 an den Start. Damit sind auch Freibeträge neu zu beantragen.
Wegen EDV-Problemen musste der Start der elektronischen Lohnsteuerkarte
zweimal verschoben werden. Jetzt ist es aber so weit. Bisher
eingetragene Freibeträge verlieren ihre Gültigkeit und müssen neu
beantragt werden. Die Freibeträge und alle weiteren Änderungen werden
dann als elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale gespeichert. Sie werden
den Arbeitgebern durch die Finanzämter in einem elektronischen
Abrufverfahren zur Verfügung gestellt.
Die Anträge sind ausnahmslos
elektronisch zu erstellen.
Beantragen kann man die Freibeträge für 2013 ab sofort. Wer für sein Januargehalt die Lohnsteuerermäßigung schon erhalten will, muss allerdings den Antrag noch bis zum Jahresende eingereicht haben. Grundsätzlich geht es zwar auch später, jedoch gelten die einzutragenden Freibeträge erst ab dem Monat, der auf die entsprechende elektronische Mitteilung des Finanzamts folgt.
Was wird eingetragen?
Eingetragen werden Werbungskosten für die nichtselbständige Tätigkeit. Aber auch anderes kann Berücksichtigung finden: Freibeträge für volljährige Kinder beispielsweise, voraussichtliche Verluste aus der Vermietung einer Wohnung oder andere negative Einkünfte, etwa aus einer gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit.
Fazit:
Der Eintrag bringt einen Zinsvorteil, weil man die Steuerentlastung zwar auch mit der Einkommensteuererklärung erhalten würde, aber natürlich sehr viel später. Einen echten Vorteil haben Arbeitnehmer, die zukünftig Arbeitslosengeld oder Elterngeld beziehen werden. Denn hier richten sich die Ersatzleistungen nach dem vorherigen Nettogehalt. Sollten Sie dazu Fragen haben, sind wir Ihnen als Ihre Steuerberater gerne behilflich.
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