HKF Mandanten-Info 1.8.2022

Energiepreispauschale – was das für Sie und Ihre Mitarbeiter bedeutet

Was Sie zur einmaligen Energiepreispauschale als Arbeitgeber wissen müssen:

Die Energiepreispauschale i. H. v. 300,00 EUR soll einen Ausgleich für die aktuell hohen Energiepreise schaffen. Beschäftige sollen sie in den überwiegenden Fällen im September 2022 vom Arbeitgeber ausgezahlt bekommen. Hintergrund: An Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen wird die Energiepreispauschale vom Arbeitgeber ausgezahlt, wenn sie zum 1.9.2022:

    • in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis stehen und
    • in eine der Steuerklassen I bis V eingereiht sind oder
    • als geringfügig Beschäftigte pauschal besteuerten Arbeitslohn beziehen.

Arbeitgeber sollen die Energiepreispauschale mit der ersten, nach dem 31.8.2022 vorzunehmenden regelmäßigen Lohnzahlung auszahlen.

  1. Energiepauschale und Lohnsteuer-Anmeldung

Die Arbeitgeber können sich die gezahlte Energiepreispauschale über die Lohnsteueranmeldung zurückholen, in dem sie die Lohnsteueranmeldung um den Betrag kürzen.

Soweit Sie Ihre Löhne bei uns rechnen lassen, erledigen wir das für Sie.

  1. Energiepauschale und Minijobber

Minijobber sollen zwar grundsätzlich eine Energiepreispauschale bekommen. Eine Auszahlung durch den Arbeitgeber kann aber nur erfolgen, wenn der oder die Beschäftigte dem Arbeitgeber vor der Auszahlung schriftlich bestätigt hat, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt. Die Bestätigung ist zum Lohnkonto zu nehmen.

Wenn der Arbeitgeber keine Lohnsteuer-Anmeldungen abgibt (z. B. Minijobs in Privathaushalten), können die Beschäftigten die Pauschale nur über eine eigene Steuererklärung geltend machen.

  1. Energiepauschale und Steuerpflicht

Die Energiepreispauschale ist steuerpflichtig. Bei geringfügig Beschäftigten soll aus Vereinfachungsgründen auf eine Besteuerung verzichtet werden. Bei den übrigen Beschäftigten erhöht sie die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Die Energiepreispauschale unterliegt als sonstiger Bezug auch dem Lohnsteuerabzug. Bei der Lohnsteuerberechnung ist sie bei der Berechnung der Vorsorgepauschale jedoch nicht zu berücksichtigen. Hintergrund hierfür ist, dass auf die Energiepreispauschale keine Sozialversicherungsbeiträge anfallen.

     ACHTUNG:

Pensionäre und Rentner, Sparer und Vermieter erhalten die Pauschale nicht (falls keine anderen Einkünfte aus Landwirtschaft, Gewerbebetrieb, freiberuflicher Tätigkeit oder als Arbeitnehmer vorliegen). Auch für Steuerpflichtige ohne Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in Deutschland gibt es keine Pauschale, da diese nicht in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind (§ 112 EStG).

Selbständige Land- und Forstwirte, Gewerbetreibende und Freiberufler erhalten die Energiepreispauschale automatisch vom Finanzamt durch eine Verrechnung mit der Einkommensteuervorauszahlung 2022 oder im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2022.

 

Was Arbeitgeber zudem wissen sollten:

  •      Mindestlohn: Erhöhung zum 1. Juli 2022 und 1. Oktober 2022

Zum 01.07.2022 steigt der Mindestlohn planmäßig gemäß der Mindestlohnanpassungsverordnung auf 10,45 Euro.

Darüber hinaus hat der Gesetzgeber mit Wirkung zum 01.10.2022 die Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns auf 12,00 Euro beschlossen.

     Die jeweiligen Anhebungen sind arbeitgeberseits zu berücksichtigen.

  •         Erhöhung Minijob-Grenze zum 1. Oktober 2022 auf 520,00 Euro

Parallel zur Erhöhung des Mindestlohns zum 01.10.2022 hat der Gesetzgeber auch die Anhebung der Minijob-Grenze (Grenze geringfügige Beschäftigung) von 450,00 Euro auf 520,00 Euro beschlossen.

Ebenso erhöht sich die Grenze für den sogenannten Midijob (eine Übergangszone, bei der die Arbeitnehmersozialversicherungsbeiträge der Höhe nach vom Einkommen abhängig sind) von jetzt 1.300,00 Euro auf 1.600,00 Euro.

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